Garantie und Gewährleistung bei der Therme
Kurz gesagt
Die Gewährleistung ist gesetzlich und richtet sich gegen den Heizungsbauer, der dir die Anlage eingebaut hat. Die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers mit eigenen Bedingungen, oft Registrierung und jährliche Wartung. Im Schadensfall zuerst den einbauenden Fachbetrieb kontaktieren. Keine Rechtsberatung.
Die neue Therme ist erst zwei Jahre alt und schon kaputt – wer zahlt? Hier hilft es, zwei Begriffe auseinanderzuhalten, die oft verwechselt werden. Hinweis: Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Gewährleistung: gesetzlich, gegen den Betrieb
Die Gewährleistung (Mängelhaftung) ist gesetzlich geregelt. Ansprechpartner ist der Vertragspartner, also in der Regel der Heizungsbauer, der die Anlage verkauft und eingebaut hat.
- Dauer: Häufig 2 Jahre. Werden Arbeiten „bei einem Bauwerk“ ausgeführt – das kann beim Einbau einer Heizungsanlage der Fall sein –, gelten nach verbreiteter Rechtsprechung oft 5 Jahre. Im VOB/B-Vertrag können andere Fristen vereinbart sein. Welche Frist gilt, hängt vom Vertrag und Einzelfall ab.
- Inhalt: Der Betrieb muss Mängel beheben, die bei Übergabe schon angelegt waren (Nacherfüllung).
- Verschleiß ist kein Mangel.
Garantie: freiwillig, vom Hersteller
Die Herstellergarantie ist eine freiwillige Zusatzleistung. Ihre Bedingungen stehen in den Garantiebedingungen des Herstellers. Typisch:
- Laufzeit oft 2 bis 5 Jahre, auf einzelne Bauteile (z. B. Wärmetauscher) teils länger.
- Registrierung des Geräts beim Hersteller innerhalb einer Frist.
- Einbau durch Fachbetrieb.
- Jährliche Wartung mit Nachweis (Wartungsprotokoll).
- Ausschlüsse z. B. für Verschleißteile, falsches Heizungswasser, Frost, Überspannung.
- Oft deckt die Garantie nur das Teil, nicht Arbeitszeit und Anfahrt.
Der Unterschied auf einen Blick
| Gewährleistung | Garantie | |
|---|---|---|
| Grundlage | Gesetz | Freiwillige Zusage |
| Ansprechpartner | Dein Vertragspartner, meist der Heizungsbauer | Der Hersteller |
| Bedingungen | Mangel bei Übergabe | Laut Garantiebedingungen |
| Kosten | Nacherfüllung für dich meist kostenlos | Oft nur Teile, nicht Arbeitszeit |
Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen. Du kannst also wählen, an wen du dich zuerst wendest. In der Praxis ist der einbauende Betrieb fast immer der richtige erste Ansprechpartner. Er kennt die Anlage und wickelt Garantiefälle oft direkt mit dem Hersteller ab.
Mangel oder Verschleiß?
Nicht jeder Defekt ist ein Fall für Gewährleistung oder Garantie. Verschleißteile nutzen sich im normalen Betrieb ab. Dazu zählen je nach Gerät etwa Dichtungen, Zündelektroden oder Filter. Sie werden üblicherweise bei der Wartung geprüft und bei Bedarf getauscht. Das zahlst du selbst.
Ein Mangel liegt dagegen vor, wenn ein Bauteil viel früher ausfällt, als man erwarten darf. Oder wenn beim Einbau etwas falsch gemacht wurde. Typische Beispiele sind eine fehlerhafte Abgasführung, falsch befülltes Heizungswasser oder eine falsch eingestellte Anlage. Ob ein Defekt ein Mangel ist, lässt sich oft nur im Einzelfall klären. Im Streitfall kann ein unabhängiger Sachverständiger helfen.
Was du im Schadensfall tun solltest
- Fehler dokumentieren: Fehlercode, Fotos, Datum.
- Unterlagen suchen: Rechnung, Abnahme- bzw. Inbetriebnahmeprotokoll, Garantieurkunde, Wartungsprotokolle.
- Einbauenden Fachbetrieb kontaktieren und auf Gewährleistung oder Garantie hinweisen.
- Schriftlich melden und eine angemessene Frist zur Behebung setzen.
- Nicht selbst reparieren oder einen anderen Betrieb beauftragen, bevor das geklärt ist – das kann Ansprüche gefährden.
- Nicht die Verkleidung öffnen: Eingriffe durch Laien können die Garantie erlöschen lassen.
Beweislast im Blick
Bei Verbraucherkäufen gilt in den ersten zwölf Monaten nach Übergabe meist eine Vermutung zugunsten des Käufers, dass der Mangel schon vorlag. Danach musst du ihn im Zweifel nachweisen. Deshalb sind lückenlose Wartungsprotokolle so wertvoll.
Tipps für neue Anlagen
- Gerät direkt registrieren – manche Hersteller verlängern dann die Garantie.
- Alle Unterlagen in einem Ordner sammeln.
- Wartung jährlich durchführen lassen und Protokolle aufbewahren.
- Heizungswasser laut Herstellervorgabe befüllen lassen.
Wenn der Betrieb nicht reagiert
Meldet sich der einbauende Betrieb nicht oder lehnt er die Nachbesserung ab, bleib sachlich. Schreib ihm erneut und setz eine letzte, angemessene Frist. Heb alle Schreiben, E-Mails und Gesprächsnotizen auf. Verstreicht die Frist ohne Ergebnis, können weitergehende Rechte entstehen, etwa auf Kostenerstattung. Welche das sind, hängt vom Vertrag ab. Lass dich dann von der Verbraucherzentrale oder einem Anwalt beraten, bevor du einen anderen Betrieb beauftragst. Ist der Betrieb nicht mehr am Markt, bleibt oft nur der Weg über die Herstellergarantie.
Wann der Fachmann ran muss
Bei jedem Defekt an einer jungen Anlage: zuerst den einbauenden Betrieb anrufen. Bei Gasgeruch, Abgasgeruch oder Wasseraustritt gilt immer Sicherheit zuerst – Gas-Notdienst bzw. Gerät ausschalten, danach klärst du die Kosten.
Kurz zusammengefasst
Gewährleistung ist gesetzlich und richtet sich gegen den einbauenden Betrieb. Garantie ist freiwillig und kommt vom Hersteller. Für beide sind Rechnung, Protokolle und Wartungsnachweise entscheidend. Melde Mängel schriftlich, setz eine Frist und lass nicht vorschnell einen anderen Betrieb ran. Warum sich regelmäßige Wartung auch hier auszahlt, liest du unter Wartungsvertrag: Lohnt sich das?.
Redaktion Heizungsretter · Stand: · Angaben ohne Gewähr.